paragraphen.online

  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)

§ 84 Jubiläumszuwendung

Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 83
84
§ 84a