paragraphen.online

  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)

§ 73 Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

§ 72
73
§ 74