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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 3 — Laufbahnen (§§ 16 - 26)

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

§ 18
19
§ 20