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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)
  3. Unterabschnitt 4 — Personalaktenrecht (§§ 106 - 115)

§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1)Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(2)Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

§ 111
111a
§ 111b