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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)
  3. Unterabschnitt 3 — Nebentätigkeit (§§ 97 - 105)

§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen

Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

§ 103
104
§ 105