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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)

§ 10 Ernennung

(1)Einer Ernennung bedarf es zur

(2)Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

(3)Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

§ 9
10
§ 11