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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Vierter Teil — Bodenordnung (§§ 45 - 84)
  4. Erster Abschnitt — Umlegung (§§ 45 - 79)

§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1)Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,

(2)Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern

(3)Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
12212
§ 76
77
§ 78