§

  1. Baugesetzbuch
  2. Viertes Kapitel — Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 250)
  3. Zweiter Teil — Schlussvorschriften (§§ 246 - 250)

§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

§ 246
246a
§ 246b