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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Sechster Teil — Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179)
  4. Zweiter Abschnitt — Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179)

§ 178 Pflanzgebot

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

§ 177
178
§ 179