paragraphen.online

  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Zweiter Teil — Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)
  4. Erster Abschnitt — Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18)

§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre

(1)Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2)Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
12182510
§ 15
16
§ 17