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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Siebter Teil — Maßnahmen für den Naturschutz (§§ 135a - 135c)

§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.


Referenzierte Normen:
12
§ 135a
135b
§ 135c