§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.