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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 6a Urbane Gebiete

(1)Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2)Zulässig sind

(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden

(4)Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden


Referenzierte Normen:
1111313a1415
§ 6
6a
§ 7