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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Fünfter Abschnitt — Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 25 - 27)

§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.

§ 26
26a
§ 27