§ 48a KMU-Wachstumsmarkt
(1)Der Börsenträger kann einen Freiverkehr oder ein Segment eines Freiverkehrs bei der Börsenaufsichtsbehörde als Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Möglichkeit des Börsenträgers, zusätzliche Anforderungen festzulegen, bleibt unberührt.
(1a)Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines Freiverkehrs, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
(1b)Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt beantragt.
(2)Die Börsenaufsichtsbehörde hebt die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn der Börsenträger dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht mehr vorliegen. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich über die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarktes und über deren Aufhebung.
(3)Ein Finanzinstrument, das zum Handel in den Freiverkehr einbezogen ist, kann nur dann in einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber unterrichtet wurde und dem nicht widersprochen hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten.