§

  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b)

§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger

(1)Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn

(2)Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn

§ 3b
3c
§ 3d