§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger
(1)Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn
(2)Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn