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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 4 — Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43)

§ 34 Ermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über zu erlassen.

§ 33
34
§ 35