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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b)

§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.

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