§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1)Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
1.sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
2.dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2)Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
1.Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2.Tag, Ort und Staat der Geburt,
3.Staatsangehörigkeiten,
4.letzte Anschrift im Inland,
5.Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
6.zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.