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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 4 — Datenschutz (§§ 86 - 91g)

§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

(1)Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

1.sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,

2.dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

(2)Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:

1.Familienname, Geburtsname und Vornamen,

2.Tag, Ort und Staat der Geburt,

3.Staatsangehörigkeiten,

4.letzte Anschrift im Inland,

5.Datum und Zielstaat der Ausreise sowie

6.zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

§ 90
90a
§ 90b