§ 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
(1)Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils, Erhält der Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen.
(2)Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz vergeben. Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist.
(3)Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz zu ändern hinsichtlich der für einzelne Merkmale nach Absatz 1 jeweils zu vergebenden Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen.