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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 10 — Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107)

§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster

Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.

§ 105a
105b
§ 105c