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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Zweiter Abschnitt — Überwachungsvorschriften (§§ 3 - 21c)

§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers

Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:

§ 9g
9h
§ 9i