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Gliederung
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Zweiter Abschnitt — Überwachungsvorschriften
(§§
3
-
21c
)
§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:
§ 9g
9h
§ 9i