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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Sechster Abschnitt — Bußgeldvorschriften (§§ 45 - 50-52)

§ 49 Einziehung

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände, eingezogen werden.

§§ 47 und 48
49
§§ 50 bis 52