§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 11 — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90)

§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen

(1)Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(2)Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:

(3)Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:

§ 87
87a
§ 87b