§ 83 Besondere Spruchkörper
(1)Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
(2)Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
(3)Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.