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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 9 — Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)

§ 77 Entscheidung des Gerichts

(1)§ 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3)Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4)Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

§ 76
77
§ 78