§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(1)Die Aufenthaltsgestattung erlischt, Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
(2)Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn