paragraphen.online

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 6 — Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70)

§ 64 Ausweispflicht

(1)Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

(2)Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

§ 63a
64
§ 65