§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung
(1)Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn
(2)Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.