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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 4 — Asylverfahren (§§ 12 - 43b)
  3. Unterabschnitt 4 — Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b)

§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung

(1)War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.

(2)Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.

(3)Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.

§ 42
43
§ 43a