§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 2 — Schutzgewährung (§§ 2 - 4)
  3. Unterabschnitt 2 — Internationaler Schutz (§§ 3 - 4)

§ 3a Verfolgungshandlungen

(1)Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

(2)Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

(3)Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

§ 3
3a
§ 3b