§ 3a Verfolgungshandlungen
(1)Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
(2)Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
(3)Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.