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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 4 — Asylverfahren (§§ 12 - 43b)
  3. Unterabschnitt 4 — Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b)

§ 34a Abschiebungsanordnung

(1)Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2)Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

§ 34
34a
§ 35