§ 15b Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung
(1)Ein Abgleich mit Daten nach Satz 1 aus im Internet allgemein öffentlich zugänglichen in Echtzeit erhobenen Daten ist ausgeschlossen.
(2)Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(3)Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers.
(4)Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
(5)Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
(6)Bestehen auf Grund der Maßnahme nach Absatz 1 Anhaltspunkte, dass die betroffene Person die erforderlichen Angaben zu ihrer Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht hat, ist diese hierzu anzuhören.
(7)Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 erlangen.
(8)Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden.
(9)Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(10)Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durch.
(11)In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt sie insbesondere
1.Eingabe- und Zugangsberechtigung,
2.Speicher- und Löschfristen,
3.Art der zu speichernden Daten,
4.Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,
5.Dauer der Speicherung,
6.Protokollierung.