§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 4 — Asylverfahren (§§ 12 - 43b)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 17)

§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten

(1)Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2)Er ist insbesondere verpflichtet,

(3)Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

(4)Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5)Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

§ 14a
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§ 15a