paragraphen.online

  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Dritter Unterabschnitt — Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

(1)Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2)§ 65 findet entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
929798996592b
§ 92b
93
§ 94