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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Dritter Abschnitt — Bundesarbeitsgericht (§§ 40 - 45)

§ 42 Bundesrichter

(1)Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2)Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.


Referenzierte Normen:
141
§ 41
42
§ 43