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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)

§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber

(1)Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.

(2)Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden


Referenzierte Normen:
120303743
§ 21
22
§ 23