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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)

§ 12a Kostentragungspflicht

(1)Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2)Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.


Referenzierte Normen:
11
§ 12
12a
§ 13