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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Fünfter Teil — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 122)

§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.


Referenzierte Normen:
4041
§ 116
117
§ 118