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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Fünfter Teil — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 122)

§ 113 Berichterstattung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.


Referenzierte Normen:
98
§ 112
113
§ 114