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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Vierter Teil — Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)

§ 102 Prozeßhindernde Einrede

(1)Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2)Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

(3)In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4)Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.


Referenzierte Normen:
4
§ 101
102
§ 103