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  1. Abgabenordnung
  2. Dritter Teil — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)
  3. Erster Abschnitt — Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e)
  4. 3. Unterabschnitt — Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107)
  5. III. — Beweis durch Urkunden und Augenschein (§§ 97 - 100)

§ 98 Einnahme des Augenscheins

(1)Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2)Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

§ 97
98
§ 99