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Gliederung
Gliederung
Abgabenordnung
Zweiter Teil — Steuerschuldrecht
(§§
33
-
77
)
Dritter Abschnitt — Steuerbegünstigte Zwecke
(§§
51
-
68
)
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
§ 64
65
§ 66