§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
(1)Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2)Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.