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  1. Abgabenordnung
  2. Zweiter Teil — Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)
  3. Zweiter Abschnitt — Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

(1)Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2)Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

§ 47
48
§ 49