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  1. Abgabenordnung
  2. Zweiter Teil — Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)
  3. Zweiter Abschnitt — Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)

§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

§ 42
43
§ 44