paragraphen.online

  1. Abgabenordnung
  2. Achter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)
  3. Dritter Abschnitt — Strafverfahren (§§ 385 - 408)
  4. 1. Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396)

§ 392 Verteidigung

(1)Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

(2)§ 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 391
392
§ 393