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  1. Abgabenordnung
  2. Achter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)
  3. Zweiter Abschnitt — Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a)

§ 381 Verbrauchsteuergefährdung

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

§ 380
381
§ 382