§ 375 Nebenfolgen
(1)Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).
(2)Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.