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  1. Abgabenordnung
  2. Siebenter Teil — Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)
  3. Zweiter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368)

§ 364b Fristsetzung

(1)Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

(2)Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3)Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

§ 364a
364b
§ 365