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  1. Abgabenordnung
  2. Siebenter Teil — Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)
  3. Zweiter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368)

§ 362 Rücknahme des Einspruchs

(1)Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.

(1a)Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2)Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

§ 361
362
§ 363