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  1. Abgabenordnung
  2. Siebenter Teil — Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)
  3. Erster Abschnitt — Zulässigkeit (§§ 347 - 354)

§ 350 Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

§ 349
350
§ 351